EEG-Anlage

Damit Sie Ihre selbsterzeugte Energie einspeisen können, benötigen Sie einen Anschluss an das jeweilige Versorgungsnetz des lokalen Netzbetreibers sowie geeignete Messeinrichtungen (Zähler).

Die Stadtwerke Hameln Weserbergland GmbH garantiert Ihnen für die Nutzung der entsprechenden Netze eine faire Behandlung nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien. Sie entsprechen den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung – StromNVZ), der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV) sowie den Vorgaben der Bundesnetzagentur (EEG Erneuerbare Energie Gesetz).

Sie möchten eine steckerfertige PV-Anlage anmelden? Hier finden Sie alle Informationen:

Zur Anmeldung einer steckerfertigen PV-Anlage

Wenn Sie eine Anlage planen, eine Anlage erweitern und/oder erneuern möchten oder kein Netzanschluss vorhanden ist, gehen Sie in den folgenden fünf Schritten vor:

Fünf Schritte von Ihrer Anfrage bis zur Auszahlung Ihrer Einspeisevergütung

1. Anfrage

Von Ihrem Installateur benötigen wir folgende Angaben:

  • Angaben zum Anlagenbetreiber (Name, Straße, PLZ, Ort, Kontakt (Telefon/Email))
  • Standort der geplanten Anlage
  • Anlagenart der Erzeugungsanlage
  • Angaben zur Anlagenleistung
  • Mögliche andere Einspeiseanlagen am Standort
  • Anlagennutzung
  • Angabe des Messkonzeptes
  • Angaben zur Veräußerungsform von EEG-Neuanlagen:
    • Ersatzzuordnung von Neuanlagen in die Einspeisevergütung
    • Ersatzzuordnung von Neuanlagen in die Marktprämie oder sonstige Direktvermarktung

Die Einspeisevoranfrage stellen Sie bitte über unser Netzportal.

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2. Netzverknüpfungspunkt

Nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Abschluss unserer technischen Prüfung erhält der Installateur  von uns die Mitteilung zum Netzverknüpfungspunkt (NVP) sowie den Erfassungsbogen zur EEG-Anlage. Den Erfassungsbogen füllt der Installateur dann mit Ihnen gemeinsam aus. Darin werden von uns die Betreiber- und Anlagendaten sowie die Bankverbindung für zukünftige Vergütungszahlungen abgefragt. Das Formular leitet Ihr Installateur an Sie weiter. Sie nehmen die notwendigen Ergänzungen vor und schicken uns das von Ihnen unterzeichnete und vollständig ausgefüllte Formular zurück.

Die Anmeldung der Erzeugungsanlage erfolgt durch Ihren Installateur über unser Netzportal.

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3. Zähler

Mit dem Zählertausch beziehungsweise der Zählermontage schaffen wir die Voraussetzung für die Inbetriebnahme Ihrer EEG-Anlage. Sobald uns der Zählerantrag über unser Netzportal vorliegt, vereinbaren wir telefonisch einen Termin mit Ihrem Installateur. Sofern Sie auf diesem angeben, dass Sie die Installation durch einen fremden Messstellenbetreiber wünschen, erfolgt die Terminkoordination und der Zählermontage durch diesen.

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4. Inbetriebnahme

Nun kann Ihr Elektroinstallateur/Messstellenbetreiber im Beisein unseres Zählermonteurs die EEG-Anlage in Betrieb nehmen. Er dokumentiert deren fachgerechte Ausführung mit den Formularen:

Des Weiteren sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Übersichtsplan der gesamten elektrischen Anlage (durch Ihren Installateur/Messstellenbetreiber)
    Die Schemazeichnung muss alle schutzrelevanten Komponenten, die Technik für das Einspeisemanagement sowie die Installation vom Modul zum Netzverknüpfungspunkt enthalten.
  • BAFA-Zulassungsbescheid (durch Sie als Anlagenbetreiber)
    Reichen Sie bitte die Zulassungsbescheinigung der BAFA bei uns ein, damit wir Ihre Anlage korrekt zuordnen können.
  • Registrierungsbestätigung der Bundesnetzagentur (durch Sie als Anlagenbetreiber)

Neben Neuanlagen erstreckt sich die Registrierungspflicht auch auf Bestandsanlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden.

5. Einspeisevergütung

Nachdem uns alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen, erfolgen die Prüfung und der Anlagenaufbau in unserem System. Anschließend erhalten Sie von uns eine Inbetriebnahmebestätigung. In diesem sind die abrechnungstechnischen Rahmenbedingungen, wie Angaben zur Einspeiseanlage und die Auszahlungsmodalitäten zusammengefasst.

Umsatzsteuer: Nullsteuersatz - Abbau von Bürokratie

Die Bundesregierung hat am 14.09.2023 weitreichende steuerliche Entlastungen und Entbürokratisierungen für Photovoltaikanlagen beschlossen. Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF) wurden mit folgenden Maßnahmen aus dem Jahressteuergesetz 2022 zum 01.01.2023 steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut.

Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaik-Anlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaik-Anlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.

Der Vorteil: Insbesondere private Betreiberinnen und Betreiber können ihre neue Anlage so günstiger erwerben, nämlich zum Nettopreis. Zwar ist es schon bisher auch bei privaten Photovoltaik-Anlagen möglich, sich die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Das bringt aber vergleichsweise viel Bürokratie mit sich. Künftig bleibt das Eigentümer:innen erspart. Sie können nun ohne finanzielle Nachteile die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, nach der ihre Umsätze ohne steuerliche Folgen bleiben.

Wir sind für Sie erreichbar:

Viele hilfreiche Online-Service-Angebote finden Sie auch hier auf unserer Seite.

Nach Terminvereinbarung sind wir gerne persönlich für Sie da.